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News-Archiv | Artikel vom 23.09.2016

Die alte oder die neue? Warum das Bezugsrecht eindeutig sein muss

Wer eine Lebensversicherung abschließt, legt schon im Antrag fest, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll – das sogenannte Bezugsrecht. Unterschieden wird zwischen dem „Erlebensfall“ und dem Bezugsrecht, das bei Tod des Versicherten während der Vertragsdauer greift. Aber nicht immer ist die Verfügung eindeutig.

Eine Auseinandersetzung schaffte es sogar bis zum Bundesgerichtshof und ging als „Witwenstreit“ in die Justizgeschichte ein. Dort hatte eine Witwe vergeblich gegen die Versicherung geklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod ihres Mannes 2012 rund 34.500 Euro an die Ex-Frau des Toten auszahlte. Dieser hatte noch während seiner ersten Ehe erklärt, dass nach seinem Tod seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte und nach seiner Scheidung und Wiederheirat kein neues Bezugsrecht verfügt. Das oberste Gericht ging davon aus, dass damit die damalige Ehefrau bedacht werden sollte.
Ebenfalls höchstrichterlich bestätigt: Das Bezugsrecht muss schriftlich vereinbart werden. Eine mündliche Absichtserklärung, zum Beispiel in einem Telefonat mit der Versicherung, reicht nicht aus. Den Streit hätte es nicht gegeben, wenn das Bezugsrecht auf die „zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebende Ehefrau“ abgestellt gewesen wäre. Über jeden Zweifel erhaben ist ein namentliches Bezugsrecht, am besten ergänzt um Geburts­datum und die Anschrift der begünstigten Person.
Die Leistung erhält immer der oder die Begünstigte, auch ohne Erbanspruch. Und wenn der Nachlass überschuldet ist, kann ein gesetzlicher Erbe sein Erbteil ausschlagen und trotzdem, falls er als Bezugsberechtigter eingetragen wurde, die Versicherungsleistung bekommen. Die wird auch nicht auf Schulden des Verstorbenen angerechnet.




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