Umlagepflicht U1- So kann geprüft werden!

Umlagepflicht U1 – gesetzliche Pflicht, geregelt im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Grundlage für die Umlagepflicht U1: Auf der einen Seite regelt der Gesetzgeber die Lohnfortzahlung der Beschäftigten in verschiedenen Fällen im Entgeltfortsetzungsgesetz(EFZG). Relevant auf dieser Seite: die Lohnfortzahlung im sog. berechtigten Krankheitsfall.

Auf der anderen Seite sollen, gerade für kleinere Betriebe, die Kostenrisiken vermieden werden, die dem Arbeitgeber durch eine solche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen.

Dabei zahlen alle beteiligten Arbeitgeber grundsätzlich Umlagebeiträge (Aufwendungsausgleichsgesetz)und erhalten dann im Krankheitsfall der Arbeitnehmer Erstattung von den Krankenkassen (Ausgleichskasse). Ist der Arbeitnehmer beschäftigt und bei der AOK gesetzlich krankenversichert, erhält das Unternehmen die Leistung aus dem Ausgleichsverfahren auch von der AOK.

Umlagepflicht U1 – verantwortlich für die Feststellung der ist der Arbeitgeber

Die Feststellung, ob ein Betrieb umlagepflichtig ist oder nicht, trifft der Arbeitgeber. Er ist verantwortlich. Oft hört man: „Das macht doch die Krankenkasse.“, z.B.: AOK, Barmer, BKK, DAK, IKK, Knappschaft, Techniker, etc.

Das ist nur zum Teil korrekt. Richtig ist, dass die Zuständigkeit für das Umlageverfahren bei den Krankenkassen liegt. Falsch ist, dass diese – in Form einer sog. Umlagekasse – verantwortlich für die Feststellung sind.

Allerdings darf der Arbeitgeber eine der Umlagekassen um Unterstützung bei der Feststellung der Pflicht bitten. Das Ergebnis ist dann verbindlich, auch für alle anderen Umlagekassen, an die der Arbeitgeber Umlagebeiträge abführt.