Berufshaftpflichtversicherung

Die Ärztehaftpflicht wird zu einem immer wichtiger werdenden Thema. Die Haft­pflicht für Ärzte ist insbesondere vor dem Hintergrund extrem hoher Schadensersatzforderungen für Per­sonenschäden ganz besonders relevant.

Die Berufshaftpflicht für Ärzte umfasst nicht nur Versicherungsleistungen für Ärzte, sondern auch Versicherungsleistungen für Angestellte, deren Fehlverhalten sich Ärzte grundsätzlich zurechnen lassen müssen.

Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte erstattet im Schadensfall Per­sonen-, Vermögens- und Sachschäden. Mit der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte können enorm hohe Deckungs­summen vereinbart werden, welche sich in Millionenhöhe bewegen. Die Berufshaftpflicht für Ärzte deckt auch Schäden ab, die im Ausland entstehen. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte umfasst nur Leistungen die im Rahmen der Schulmedizin durchgeführt wurden.

Von der Berufshaftpflicht für Ärzte werden keine Behandlungen umfasst, die nicht offiziell von der Heilkunde anerkannt sind. Die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist eine grundlegende Versicherung die von jedem Mediziner dringend abgeschlossen werden sollte. 

Was ist versichert?Versichert ist die gesetzliche Haft­pflicht Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen ärztlichen Tätigkeit. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für

  • persönliche gesetzliche Haft­pflicht etwaiger ständiger bzw. vorübergehend bestellter Vertreter, beschäftigter Assistenz(-zahn)ärzte sowie des nicht ärztlichen Hilfspersonals,
  • betrieblichen Haus- und Grundbesitz,
  • häusliche Abwässer und Praxisabwässer,
  • Vertretungstätigkeit für einen anderen, vorübergehend verhinderten Arzt,
  • Apparate und Behandlungen, soweit in der Heilkunde anerkannt,
  • Abhandenkommen von Sachen der Patienten,
  • Auslandsschäden, die auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland oder auf Erste-Hilfe-Leistungen bei
  • Unglücksfällen im Ausland zurückzuführen sind,
  • Unterhaltsansprüche,
  • erweiterter Strafrechtsschutz: Übernahme der Kosten für Strafverteidigung und strafgerichtliche Verfahren, wenn
  • über ein Ereignis verhandelt wird, das im Zusammenhang mit einem versicherten Haft­pflichtanspruch steht,
  • Datenschutzrisiko und
  • Mietsachschäden (Schäden an für betriebliche Zwecke gemieteten Gebäuden/Räumlichkeiten).

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